Selbst wenn der Beschwerdeführer in der Forschung tätig sein sollte — was vorliegend bestritten wird —, ist eine Behandlung nur nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zulässig. Allfällige Behandlungsansätze mit Forschungscharakter sind indes nicht zulässig, respektive höchstens innerhalb einer nach den entsprechenden Vorschriften durchgeführten wissenschaftlichen Studie. Der Beschwerdeführer flüchtet sich in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 in Gegenanschuldigungen.