Ebenfalls auffällig ist, dass es sich bei der Forschung des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben jeweils um «völlig neue produktive Betrachtungen zu zentralen Themen» handle.88 Aber auch dazu legt der Beschwerdeführer keine Nachweise ins Recht, wonach es sich dabei um mittlerweile von der Wissenschaft allgemein anerkennte Forschung handelt. Selbst wenn der Beschwerdeführer in der Forschung tätig sein sollte — was vorliegend bestritten wird —, ist eine Behandlung nur nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zulässig.