5.1.8 In der Aufsichtsanzeige vom 24. August 2021 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass gewisse seiner Abklärungen allenfalls Forschungscharakter hätten und der Einsatz diverser Antibiotika nicht zum üblichen Behandlungsspektrum eines Psychiaters gehören würden. Erneut rechtfertigt der Beschwerdeführer die Medikamentenabgabe damit «praktizierender Arzt», gemeint ist wohl Praktischer Arzt, zu sein. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer nicht als praktischer Arzt zugelassen. Jegliche Behandlungen, die in die Expertise eines Praktischen Arztes fallen, sind damit ausserhalb des zulässigen Behandlungsspektrums.