Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass Apotheker und Apothekerinnen Experten für Arzneimittel sind (vgl. Art. 9 MedBG) und dass es ihre Aufgabe ist, Rezepte zu überprüfen und unübliche Dosierungen zu hinterfragen sowie auf Wechselwirkungen aufmerksam zu machen. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe decken sich mit Vorwürfen aus früheren Anzeigen. Die vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestrittene Meldung ist damit als glaubhaft zu beurteilen. Damit liegt ein weiterer Hinweis auf eine fehlende Vertrauenswürdigkeit beim Beschwerdeführer vor.