So beginnt der Beschwerdeführer direkt damit, dass in der Aufsichtsanzeige bereits bekannte Textbausteine verwendet worden seien, welche nicht von den Unterzeichnenden stammen würden, sondern von einem anderen Psychiater in Umlauf gebracht worden seien.76 Für diese Behauptungen liegen weder konkrete Hinweise vor noch reichte der Beschwerdeführer entsprechende Beweismittel dafür ein.