chende Berufsausübungsbewilligung nicht in eigener fachlicher Verantwortung als Praktischer Arzt tätig sein. Dass der Beschwerdeführer dennoch darauf beharrt, als Praktischer Arzt zugelassen zu sein und auch Patienten und Patientinnen als Hausarzt betreut, stellt bereits für sich alleine die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage. 5.1.3 In den beiden Aufsichtsanzeigen vom 31. Oktober 2016 und 7. November 2016 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe nach nur zwei Konsultationen im Rahmen einer Ferienvertretung die Diagnose der Patientin revidiert und die Psychopharmakatherapie komplett umgestellt. Zu-