34 MedBG). In den Vorakten ist weder ein Dokument betreffend den Fachtitel Praktischer Arzt noch eine Berufsausübungsbewilligung als solcher vorhanden, sondern einzig die Approbation als Arzt, die Anerkennungsbestätigung des Arztdiploms, der Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie sowie die Berufsausübungsbewilligung als Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie.58 Auch legt Beschwerdeführer kein dahingehendes Beweismittel ins Recht.