Gemäss Art. 33a Abs. 1 Bst. a MedBG muss, wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, im Register nach Art. 51 MedBG eingetragen sein. Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 MedBG).