5.1.1 Die Vorinstanz begründet den Bewilligungsentzug mit der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers. Im Folgenden ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu prüfen, ob der Beschwerdeführer vertrauenswürdig im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG ist.