4.3.2 Betreffend die Behandlung der Zehennägel ergänzte die Vorinstanz, dass diese offenbar erfolgt sei, weil der Beschwerdeführer es vorziehe, unübliche Behandlungsmethoden anzuwenden. Diese würden sich dadurch auszeichnen, dass sie keine wissenschaftliche Evidenz aufweisen, von anerkannten medizinischen Leitlinien und Standard abweichen, mit hohen Risiken und geringer Wirksamkeit verbunden seien und von der Mehrheit der Fachleute abgelehnt würden. Es sei die Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten, sich an den anerkannten Standards der medizinischen Wissenschaft zu orientieren, um das Wohl der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten.