4.3.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 4. Dezember 2024 ergänzen aus, dass die mehr als acht Aufsichtsanzeigen zwischen 2016 und 2024 zeigen würden, dass der Beschwerdeführer gegen grundlegende Regeln der ärztlichen Kunst verstossen habe. Aufgrund seiner ausgeprägten Uneinsichtigkeit, die sich auch in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 (Beschwerdebeilage 3) nochmals deutlich zeige, gelte es als erwiesen, dass er solche Verstösse auch künftig begehen werde. Damit stelle er eine konkrete und potenzielle Gefahr für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten dar.