Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Situation verändert habe und nun die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers auf einmal nicht mehr gegeben sein solle. Das lange Zuwarten bis zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung und die fehlenden unmittelbaren Reaktionen der Vorinstanz würden deutlich aufzeigen, dass die erhobenen Vorwürfe nicht schwer wiegen würden und keiner zeitnahen Prosequierung bedürfen.56