Dass ein Arzt, der die besagte Struktur und Kultur inhaltlich und formal korrekt umsetze, die Vertrauenswürdigkeit verliere, weil er angeblich von der Richtigkeit seiner Diagnosen und Verordnungen zu überzeugen versuche, stehe im Widerspruch hierzu. Nicht zuletzt sei auf den zeitlichen Verlauf der Geschehnisse zu verweisen. Die erste Aufsichtsanzeige sei bereits am 31. Oktober 2016 bei der Vorinstanz eingegangen, aber erst knapp acht Jahre später drohe nun die Vorinstanz mit dem Entzug der Berufsausübungsbewilligung. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Situation verändert habe und nun die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers auf einmal nicht mehr gegeben sein solle.