Zudem habe die Vorinstanz eine tatsächliche Gefährdung der Patientinnen und Patienten nie belegen können. Schliesslich müsse es einem Arzt möglich sein, im Rahmen einer Untersuchung seine Meinung zu äussern und allenfalls, basierend auf den Untersuchungsergebnissen, eine neue Diagnose zu stellen und die Medikation anzupassen. Fachliche Meinungsverschiedenheiten müssen möglich bleiben, um ein gesundes Gesundheitswesen zu garantieren. Zudem verfüge der Beschwerdeführer bei vielen an komplexen medizinisch-neuropsy- chiatrischen Störungen Erkrankten, marginalisierten Suchtkranken sowie Erkrankten ausländischer