Die Vorinstanz stütze sich einzig auf subjektive Einschätzungen medizinischer Fachpersonen, deren Plausibilität und Adäquatheit an keiner Stelle medizinisch vertieft überprüft worden seien. So seien auch die Stellungnahmen des Beschwerdeführers, in denen er darlege, dass seine Behandlungsmethoden wissenschaftlich anerkannten Standards entsprechen würden, nicht ausreichend gewürdigt worden und die Vorinstanz habe sich nicht gebührend mit den medizinischen Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem habe die Vorinstanz eine tatsächliche Gefährdung der Patientinnen und Patienten nie belegen können.