4.2.10 Zusammengefasst könne die Vorinstanz nicht belegen, inwiefern die angewandten Behandlungsmethoden, Diagnosestellungen und Medikationen aus wissenschaftlicher Perspektive konkret falsch seien und nicht dem gegenwärtigen und anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen würden. Die Vorinstanz stütze sich einzig auf subjektive Einschätzungen medizinischer Fachpersonen, deren Plausibilität und Adäquatheit an keiner Stelle medizinisch vertieft überprüft worden seien.