Beschwerdeführer praktizierten Behandlungsmethoden nicht dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprächen. Inwiefern die subjektive Einschätzung der Anzeigerin, welche weder Psychologie noch Medizin studiert habe, unmittelbar darauf schliessen lasse, dass er offensichtlich nicht mehr in der Lage sei, eine ärztliche Behandlung nach anerkanntem Stand der medizinischen Wissenschaft zu gewährleisten, sei schleierhaft. Die Beurteilung der korrekten medizinischen Behandlung sei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.54