Inwiefern besagte Behandlungsmöglichkeit unheimlich oder gar falsch sein solle, werde von der Vorinstanz nicht schlüssig dargelegt. Diese setzte sich mit den angewandten Methoden auf medizinischer Ebene gar nicht erst auseinander, sondern gehe pauschal davon aus, dass die vom 52 Beschwerde vom 4. November 2024, Ziffer III. 31. ff. Beschwerde vom 4. November 2024, Ziffer III. 37. ff.