eine gute Zusammenarbeit gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe den Apotheker jeweils transparent informiert und ihn insbesondere auch über die mutmasslich vorliegende vaskuläre Parkinson- Krankheit informiert. Weiter habe der verordnete Betablocker die Behandlung der gefässbedingten schwerwiegenden Bewegungsstörung bei einem drohendem Stroke bezweckt und nicht den Tremor. Darüber hinaus würde die Medikation eines Patienten nicht in die Kompetenzen eines Apothekers fallen, sondern in die des behandelnden Arztes.52