Die Verordnungen des Beschwerdeführers hätten jeweils den Standardverordnungen an Stimulanzien und Stimmungsfestigern entsprochen. Der Patient habe die Medikamente über Jahre hinweg bei sich zu Hause gehortet und diese dann in Überdosis zusammen mit noch weiteren Substanzen eingenommen, sodass es zu einer Intoxikation gekommen sei. Die Vorinstanz könne nicht stichhaltig belegen, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die Intoxikation gewesen sein soll. Weiter sei nicht ersichtlich, auf welche Belege sich die Vorinstanz stütze, wenn sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit mit Gesundheitsfachpersonen generell als nicht notwendig erachte.51