4.2.5 Weiter bestreitet der Beschwerdeführer die Begehung eines Medikationsfehlers sowie die Verursachung einer Intoxikation gemäss der Aufsichtsanzeige vom 1. September 2020. Die Behandlung des Patienten sei durch eine geordnete Abgabe von Medikamenten, Stimmungsfestigung, Psychotherapie und Selbstfindung gekennzeichnet gewesen. Während eines gegenüber dem Beschwerdeführer nicht offengelegten kürzeren stationären Aufenthalts habe der Patient im Ausgang einige seiner Tagesrationen an Focaline XR in einer Apotheke bezogen. Die Verordnungen des Beschwerdeführers hätten jeweils den Standardverordnungen an Stimulanzien und Stimmungsfestigern entsprochen.