Bericht und der Zuweisung habe er nie behauptet. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Allgemeinzustand des Patienten nie durch den Beschwerdeführer beurteilt worden sei. Der Vorwurf der Fehleinschätzung des allgemeinen Gesundheitszustands, der Verhaltensinterpretation sowie der Gefährdung betreffend die Tuberkulose verfehle damit sein Ziel. Zudem habe die Vorinstanz nicht darlegen können, inwiefern das Vorgehen des Beschwerdeführers schädigende Auswirkungen für die Patienten gehabt habe."