Weiter habe sich der Beschwerdeführer nie als Facharzt in einer Disziplin bezeichnet, in der er über keinen Facharzttitel verfüge, sondern lediglich festgehalten, über einen Background in Chirurgie, Pädiatrie und Rheumatologie zu verfügen. Ferner sei sein Bericht an die Migrationsbehörde nicht als Bestandteil des von ihm verfassten Zuweisungsschreibens zu werten, da dieser nur als Beilage im Sinne einer transparenten Kommunikation verwendet worden sei. Einen Zusammenhang zwischen den Ausführungen im genannten 48 Beschwerde vom 4. November 2024, Ziffer III. 4. ff.