Weiter verkenne die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer sehr wohl über eine Berufsausübungsbewilligung und Zulassung als Praktischer Arzt verfüge und somit seine Patientinnen und Patienten auch als Hausarzt betreue. Überdies sei der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner zahlreichen und langjährigen Aus- und Weiterbildungen, insbesondere im Bereich der Chirurgie, Pädiatrie, Rheumatologie, Gynäkologie und der Inneren Medizin, dazu befähigt. Weiter habe sich der Beschwerdeführer nie als Facharzt in einer Disziplin bezeichnet, in der er über keinen Facharzttitel verfüge, sondern lediglich festgehalten, über einen Background in Chirurgie, Pädiatrie und Rheumatologie zu verfügen.