Der Anzeiger habe die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Studien als «fantasievoll» abgetan, womit er seiner eigenen wissenschaftlichen Publikation aus dem Jahr 2007 widersprochen habe, in welcher er selber entsprechende Befunde bei Tuberkulose, die sich auch auf meningeale Reizungen bezogen hätten, zitiert habe. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer sehr wohl über eine Berufsausübungsbewilligung und Zulassung als Praktischer Arzt verfüge und somit seine Patientinnen und Patienten auch als Hausarzt betreue.