Die neue Diagnosestellung sei nach sorgfältiger und ausführlicher Begutachtung der Patientin erfolgt, wobei er zur Einschätzung gelangt sei, dass die Patientin über Jahre hinweg ungenügend behandelt worden sei. Für die Bedenken hinsichtlich der besagten Medikation würde keine fachliche Grundlage bestehen und die Patientin sei zu keinem Zeitpunkt potenziell gefährdet gewesen.48