4.2.2 Zu den beiden Aufsichtsanzeigen vom 31. Oktober 2016 und 7. November 2016 hält der Beschwerdeführer fest, dass ihn die Patientin um die langfristige Übernahme der Therapie gebeten habe und diesbezüglich ihm gegenüber auch die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht unterzeichnet habe. Im Rahmen der Behandlung habe er sodann Indizien einer schizoaffektiven Störung festgestellt, wobei eine dahingehende Untersuchung in den Akten nicht verzeichnet gewesen sei. Weiter habe schon lange der Verdacht einer Erkrankung an Morbus Parkinson bestanden.