Die Vorinstanz begründe den Entzug einzig mit einer Ansammlung verschiedener, aus Aufsichtsanzeigen stammenden Behauptungen, ohne diese jedoch medizinisch fundiert auf deren Plausibilität und Korrektheit überprüft zu haben. Die Aufsichtsanzeigen seien zudem weder primär noch spontan, sondern würden den Reaktionen von Anzeigenden auf legitime Problematisierungen von ärztlichen Einschätzungen und Vorgehensweisen durch den Beschwerdeführer, die sich aus dessen ärztlicher Tätigkeit ergeben hätten, entstammen. Zudem seien bis anhin keine Beanstandungen seitens Patientinnen und Patienten oder Patientenorganisationen erhoben worden.47