4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 4. November 2024, dass nur sein Verhalten und seine Behandlungsmethoden im Allgemeinen kritisiert würden und es keine konkrete fachliche Kritik an einer bestimmten Handlung gebe. Aufgrund seiner mehrjährigen Erfahrung als praktizierender Arzt und in der Forschung bedürfe es triftige Gründe für den Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung. Die Vorinstanz begründe den Entzug einzig mit einer Ansammlung verschiedener, aus Aufsichtsanzeigen stammenden Behauptungen, ohne diese jedoch medizinisch fundiert auf deren Plausibilität und Korrektheit überprüft zu haben.