4.1.6 Betreffend die Verhältnismässigkeit des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung hält die Vorinstanz fest, dass keine Ermessensspielraum bestehe und das MedBG im Fall des Fehlens einer Bewilligungsvoraussetzung, anders als im Bereich der Disziplinarmassnahmen, kein milderes Mittel als den Bewilligungsentzug vorsehe:46 4.2 Beschwerde vom 4. November 2024