4.1.5 Zusammenfassend würden die allesamt als glaubhaft einzustufenden Aufsichtsanzeigen und Meldungen, die unabhängig voneinander eingereicht worden seien, zeigen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren auffällig sei und seinen Berufspflichten nicht nachkomme. Er stelle Diagnosen und verordne Medikamente, die nicht dem Stand der anerkannten Praxis der medizinischen Wissenschaften entsprechen würden und verstosse damit gegen das Verbot umstrittener diagnostischer und therapeutischer Praktiken nach Art. 8 der Standesordnung der FMH.