4.t4 Zur Aufsichtsanzeige einer Spitex vom 1. September 2020 hält die Vorinstanz fest, dass sich der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die involvierten Stellen nicht über ein Dreinnonaterezept informiert, mit ähnlichen Vorwürfen decke, wonach der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit mit Gesundheitsfachpersonen als nicht notwendig erachte. Die 20-seitige Stellungnahme des Beschwerdeführers sei kaum verständlich und er konzentriere sich überwiegend auf allgemeine Ausführungen ohne die konkreten Vorwürfe ausreichend zu klären.49 Weiter erachte die Vorinstanz auch die Vorwürfe vom 19. Januar 2021 als zutreffend, diese würden zu den übrigen Meldungen passen.41