Das Zuweisungsschreiben des Beschwerdeführers weise bereits für einen Laien erkennbare Auffälligkeiten auf. Der Beschwerdeführer sei weder Facharzt für Allgemeine Innere Medizin noch Hausarzt, woran auch seine angeblichen Erfahrungen nichts ändern würden. Das Zuweisungsschreiben verdeutliche vielmehr, dass der Beschwerdeführer seine Fähigkeiten als Arzt nicht richtig einschätzen könne und damit ein Risiko für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten darstelle. Damit verstosse er gegen die Berufspflicht, sich an die Grenzen der Kompetenzen zu halten, die er im Rahmen ihrer Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben habe.