Ein Zusammenhang zwischen Fusspilz und psychischen Erkrankungen sei wissenschaftlich nicht belegt. Das Vorgehen des Beschwerdeführers sei in grober Missachtung grundlegender Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft erfolgt und er habe damit gegen das Verbot umstrittener diagnostischer oder therapeutischer Praktiken nach Art. 8 der Standesordnung der FMH36 und damit auch gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verstossen. Der Versuch des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2023 einen Zusammenhang zwischen Morbus Parkinson und Fusspilz herzustellen, obwohl ein solcher aus wissenschaftlicher Sicht nicht existiere, verdeutliche, dass er