4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Verfügung vom 2. Oktober 2024 4.1.1 Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung vom 2. Oktober 2024 betreffend die beiden Aufsichtsanzeigen vom 31. Oktober 2016 und 7. November 2016 fest, dass bis heute kein Anlass für die Untersuchung und die Behandlung der Füsse der Patientin bestehen würden. Ein Zusammenhang zwischen Fusspilz und psychischen Erkrankungen sei wissenschaftlich nicht belegt.