36 Abs. 1 Bst. b MedBG hohe Anforderungen zu stellen. Praxisgemäss muss die Vertrauenswürdigkeit sowohl im Verhältnis des Bewilligungsinhabers zu den Patientinnen und Patienten als auch zu den Behörden, vorwiegend der Gesundheitsbehörden, erfüllt sein.33 Für das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit reicht es bereits aus, wenn sie gegenüber den Gesundheitsbehörden nicht mehr gegeben ist. Eine Prüfung der Vertrauenswürdigkeit gegenüber den Patientinnen und Patienten wäre unter diesen Umständen gar nicht mehr notwendig.34