- unter Kosten- und Entschädigungsfolge — 21. Die Vorinstanz hat am 5. November 2024 die Vorakten sowie eine Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eingereicht und dessen Abweisung beantragt. 22. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2024 wies die Rechtsabteilung den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und führte den Schriftenwechsel durch. 23. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 4. Dezember 2024, die Beschwerde vom 4. November 2024 sei abzuweisen.