- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 19. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 wies die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,24 den superprovisorischen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und forderte die Vorinstanz auf, die Vorakten und eine Stellungnahme betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einzureichen.