2. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung des Gesundheitsamts vom 2. Oktober 2024 sei die aufschiebende Wirkung superprovisorisch zu erteilen bzw. sei die aufschiebende Wirkung im Beschwer- deverfahren gegen die Verfügung des Gesundheitsamts vom 2. Oktober 2024 superprovisorisch wie- derherzustellen.