18. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 21. Oktober 2024, eingegangen am 22. Oktober 2024, Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) gegen Ziffer 3 dieser Verfügung erhoben und Folgendes beantragt: 1. Die Zwischenverfügung gemäss Ziffer 3 der Verfügung des Gesundheitsamts vom 2. Oktober 2024, wonach einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werde, sei aufzuheben.