1. Herrn A. wird die vom KAZA am 14. Januar 2010 erteilte Berufsausübungsbewilligung entzogen. Die ärztliche Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung und das Führen einer ärztlichen Praxis sind ihm nach Ablauf der Frist in Dispositiv Ziffer 2 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Artikel 292 StGB nicht mehr gestattet. 2. Die Patientinnen und Patienten sind über die Beendigung der ärztlichen Tätigkeit zu informieren. Bei Patientinnen und Patienten, die bereits in Behandlung stehen, ist die Behandlung innert zwei Wochen