11. In seiner Stellungnahme vom 5. November 2021 bestreitet der Beschwerdeführer, dass dem Schreiben vom 24. August 2021 die Qualität einer aufsichtsrechtlichen Anzeige zukomme. Als praktizierender Arzt sei er befähigt die Abgabe von Medikamenten sorgfältig abzuschätzen. Die umfangreichen Abklärungen bezüglich des Patienten würden sich im Zuweisungsbericht niederschlagen, was der Transparenz und Information diene. Es sei nicht erkennbar, was daran gesundheitspolizeilich zu beanstanden sei. Schliesslich diene der Versand des Berichts an die Hausärztin dem fachärztlichen Dialog und die Anzeigerin hätte ohne weiteres das direkte Fachgespräch suchen können.