Er führte darin zusammengefasst aus, dass er bezweifle, dass die Textbausteine von den Unterzeichnenden stammen würden, da die Anschuldigungen die Handschrift einer psychiatrischen-ärztlichen Fachperson hätten und die Anzeigenden als Nicht-Ärzte wohl nicht ganz unabhängig zu solchen Einschätzungen gekommen wären. Zudem seien diese von einem anderen Psychiater gegen ihn in Umlauf gebracht worden.9 Betreffend die vorgebrachte Verordnung hat der Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt, dass der Patient bei gleichzeitiger Einnahme ausreichend Stimmungsfestiger Fortschritte gemacht habe.