Betreffend die formalen Vorwürfe hielt der Beschwerdeführer fest, dass das Schreiben aus den besagten Gründen eine gewisse länge habe, aber klar in sieben Absätze gegliedert sei und argumentativ stringent dem Anliegen folge und somit alles andere als wirr sei. Zudem würde ein Konsil gerade der argumentativen Wertung von, sozusagen fachfremden Phantasien entspringenden, Zusammenhängen dienen. Weiter würden die vom Beschwerdeführer aus Studien zitierten «Entitäten» es nicht verdienen, als «phantasievoll» abgewertet zu werden.