3. Am 6. März 2020 reichte ein Chefarzt am C. , eine weitere Aufsichtsanzeige ein, da das Zuweisungszeugnis des Beschwerdeführers formal und inhaltlich so auffällig sei, dass er an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers zweifle und schädigende Auswirkungen für den Patienten und möglicherweise andere von ihm betreute Patienten für möglich halte. Das Schreiben sei überlang und die Inhalte repetitiv, wirr, ausschweifend, breche in den Gedankengängen wiederholt ab und suggeriere Zusammenhänge, wo keine nachvollziehbar seien. Weiter würden fantasievolle medizinische Entitäten genannt und Kausalitäten postuliert, wo keine vorlägen.