L. `Die Verfahrenskosten, bestimmt auf C'HF 1'250.00, werden z.0 vier Fünfteln, ausmachend CHF 1'000.00, der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 3. Die verbleibenden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 250.00 werden nicht erhoben. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführende, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion