8.1.2 Aufgrund der erheblichen Gehörsverletzung der Vorinstanz und der ungenügenden Sachverhaltsabklärung rechtfertigt es sich vorliegend, einen Teil der Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen, auch wenn sie nicht unterliegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG und in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG). In Würdigung der Umstände erscheint die Überbindung von vier Fünfteln der Verfahrenskosten als verhältnismässig. Der Vorinstanz werden damit CHF 1000.00 an Verfahrenskosten auferlegt.