b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV vor, die eine Unterbringung der Beschwerdeführenden in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde. 7. Ergebnis Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um Unterbringung in einer individuellen Unterkunft aufgrund besonderer Verletzlichkeit zu Recht abgelehnt hat. Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. September 2024 erweist sich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 4. Oktober 2024 ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Kosten