Selbst wenn eine individuelle Unterbringung förderlich für die Gesundheitsentwicklung des Beschwerdeführers wäre, erscheint vorliegend die Unterbringung in der Kollektivunterkunft in Anbetracht der Umstände, insbesondere der räumlichen Verhältnisse (Rückzugsmöglichkeit in einem ausschliesslich durch die Beschwerdeführenden und ihre Tochter bewohnten 6-Bettzimmer) sowie der vorhandenen medizinischen und psychologischen und psychotherapeutischen Versorgung als zumutbar. Mit anderen Worten liegt auch beim Beschwerdeführer keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m.