6.2.3 Die Gefahr einer psychischen Dekompensation oder eine bestehende Suizidalität begründet für sich allein keinen Anspruch auf individuelle Unterkunft aufgrund besonderer Verletzlichkeit. Hingegen müssen insbesondere die medizinische Versorgung und ein genügender Rückzugsraum gesichert sein." Beides ist beim Beschwerdeführer der Fall. So ist in der Kollektivunterkunft die medizinische Versorgung gewährleistet. Dies zeigt auch die sofortige medizinische Versorgung nach seinem Suizidversuch am 23. September 2024. Indem der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter zu dritt ein 6-Bettzimmer bewohnt,5° besteht auch ein genügender Rückzugsraum.